Nano Ceramic Protect Evo Clean+ Flächendesinfektionsmittel - Biozidprodukt
NCPESC in verschiedenen Größen erhältlich: 200 ml / 1 L / 5 L / 25 L
Nano Ceramic Protect Evo Clean+ Flächendesinfektionsmittel hat eine außerordentliche Wirkungsbreite gegen 99,99% aller Bakterien, Pilze und Viren – bakterizid, fungizid, tuberkulozid und viruzide Wirkung.

Nano Ceramic Protect Evo Clean+ Flächendesinfektionsmittel – Biozidprodukt
Das NCP Evo Clean+ Flächendesinfektionsmittel ist ein Oberflächendesinfektionsmittel, Schnell-Desinfektionsmittel mit umfassender Wirksamkeit und rückstandsfreier Auftrocknung. Desinfektionsmittel wirkt bakterizid, fungizid und viruzid.
Einzelwirkstoffe (Menge/Produkt): Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-16)) 0,1 g / 100 g.
Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.
Anwendung: Tragen Sie NCP Evo Clean+ auf trockene, saubere Oberflächen vollflächig auf. 15 Minuten einwirken lassen. Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, mit sauberem Wasser abspülen. Nicht spülen. Vor Gebrauch an einer unauffälligen Stelle auf Materialverträglichkeit prüfen. Bei Kontakt mit Lebensmitteln mit sauberem Wasser abspülen.
Biozidprodukte vorsichtig verwenden.
Enthält: Desinfektionsmittel, Duftstoffe.
pH-Wert: 3,5-9
RECHTSVORSCHRIFTEN

Nano Ceramic Protect Evo Clean+ Flächendesinfektionsmittel
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Registriernummer: N-95738
Wirkstoffname : Alkyl (C12-16) dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-16])
CAS-Nummer: 68424-85-1
EC-Nummer: 270-325-2
PT: 4
Produktart: Lebens- und Futtermittelbereich
Produkte zur Desinfektion von Einrichtungen, Behältern, Besteck und Geschirr, Oberflächen und Leitungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Beförderung, Lagerung oder dem Verzehr von Lebens- oder Futtermitteln (einschließlich Trinkwasser) für Menschen und Tiere Verwendung finden. Produkte zur Imprägnierung von Stoffen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch.
Nationale und örtliche Vorschriften sind zu beachten.
Wassergefährdungsklasse : WGK 1 schwach wassergefährdend Selbsteinschätzung
Sonstige Vorschriften : Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit beachten.
Stoffsicherheitsbeurteilung
Für dieses Produkt wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung gemäß Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) durchgeführt.
Angaben zum Internationalen Registrierstatus
Sofern relevante Angaben zu einzelnen Stoffinventaren vorliegen, sind diese nachfolgend aufgeführt.
Südkorea (Republik Korea):ECL (Existing Chemicals List): Dieses Produkt ist gelistet oder im Einklang mit dem Stoffinventar.
Japan: ENCS (Handbook of Existing and New Chemical Substances): Dieses Produkt ist gelistet oder im Einklang mit dem Stoffinventar.
Australien: AICS (Australian Inventory of Chemical Substances): Dieses Produkt ist gelistet oder im Einklang mit dem Stoffinventar.
Kanada: DSL (Domestic Substance List): Dieses Produkt ist gelistet oder im Einklang mit dem Stoffinventar.
Philippinen: PICCS (Philippine Inventory of Chemicals and Chemical Substances): Dieses Produkt ist gelistet oder im Einklang mit dem Stoffinventar.
Vereinigte Staaten von Amerika (USA): TSCA (Toxic Substance Control Act Chemical Substance Inventory):
Dieses Produkt ist gelistet oder im Einklang mit dem Stoffinventar.
Taiwan (Republik China): TCSI (Taiwan Chemical Substance Inventory): Dieses Produkt ist gelistet oder im Einklang mit dem Stoffinventar. Allgemeiner Hinweis: Taiwan REACH erfordert eine Phase 1 Registrierung für TCSI-gelistete oder TCSI-konforme Stoffe, wenn beim Import nach Taiwan oder bei der Herstellung in Taiwan die Mengenschwelle von 100 kg/Jahr überschritten wird (bei Gemischen ist dies für jeden Inhaltsstoff zu berechnen). Die Verantwortung hierfür liegt beim Importeur oder Hersteller. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006):Allgemeiner Hinweis: Registrierungspflichten, die sich durch die Herstellung im EWR oder den Import in den EWR durch den in Abschnitt 1 genannten Lieferanten ergeben, werden von diesem erfüllt. Registrierungspflichten, die sich beim Import in den EWR durch Kunden oder andere nachgeschaltete Anwender ergeben, sind von diesen wahrzunehmen.